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  • Frau meldet einen Impfschaden online
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Impfschaden: Meldung, Anerkennung, Entschädigung

Treten nach einer Impfung Symptome auf, fällt es schwer, diese richtig zu deuten. Sie könnten rein zufällig entstanden sein. Es könnte aber auch ein Zusammenhang mit der Impfung bestehen. Ärzte sind selbst dann zur Meldung beim Gesundheitsamt verpflichtet, wenn sie eine Impfkomplikation auch nur vermuten. Oft jedoch wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Stand: 15 April 2024

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Impfschaden: Betroffene werden oft im Stich gelassen

Es gibt wohl kaum ein anderes medizinisches Thema, das derart heiss diskutiert wird wie das Thema "Impfung". Während Impfverfechter Impfungen für eine der essentiellsten Errungenschaften der Medizingeschichte halten und Impfunwillige – z. B. durch Einführung der Impfpflicht – am liebsten kriminalisieren würden, zweifeln Impfgegner die Sinnhaftigkeit von Impfungen grundsätzlich an.

Mittendrin werden die sogenannten Impfkritiker angesiedelt, die für eine individuelle Impfentscheidung plädieren und insbesondere deshalb unangenehm auffallen, da sie sich umfassend informieren möchten und in Folge schlichtweg zu viele Fragen stellen – darunter nicht selten Fragen, die selbst Ärzte überfordern.

Wer nun aber denkt, dieses sei ein Phänomen unserer Zeit, irrt gewaltig, denn es ist genauso alt wie die Impfung selbst. Die Impfskepsis wurde insbesondere dadurch vorangetrieben, dass sich immer wieder auch Geimpfte unter den Opfern fanden und diverse Impfstoffe selbst nachweislich zur Erkrankung und zum Tod zahlloser Menschen führten. Inzwischen sind wir zwar im 21. Jahrhundert angekommen, doch noch immer gibt es Hinweise, die dazu führen, die Wirksamkeit und die Sicherheit von Impfungen anzuzweifeln, wozu hauptsächlich die immer wieder auftretenden Nebenwirkungen und Impfschäden gehören.

Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang, dass Impfgeschädigte und Mitbetroffene meist nicht nur alleingelassen, sondern auch noch alles andere als ernstgenommen werden. Denn kommt es durch Impfstoffe zu Schäden, sind Pharmaunternehmen, Ärzte, Sachverständige und Gerichte selten dazu bereit, diese anzuerkennen und die Betroffenen dafür zumindest finanziell zu entschädigen.

Was ist ein Impfschaden?

Bevor wir das soeben angeschnittene Thema vertiefen, sollten damit zusammenhängende Begriffe genau definiert werden:

1. Impfreaktion:

Hierbei handelt es sich um kurzzeitige (wenige Tage) und vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen. Dazu zählen leichtere Nebenwirkungen wie z. B. Schmerzen, Schwellung und Spannung an der Injektionsstelle, leichtes Fieber, Abgeschlagenheit, Magen-Darm-Beschwerden, Kopf- und Gliederschmerzen.

2. Impfkrankheit:

Tritt nach der Impfung eine leichte Form jener Infektionskrankheit auf, gegen die geimpft wurde, wird diese als Impfkrankheit bezeichnet, z. B. Impfmasern. Sie kann auch erst Wochen nach der Impfung auftreten.

3. Impfkomplikation:

Geht eine Impfreaktion über das übliche Ausmass hinaus, spricht man von einer Impfkomplikation, die mehr oder minder ausgeprägt sein kann. Sie kann durch den Impfstoff selbst verursacht sein, sie kann von ihm ausgelöst werden, sie kann vorübergehend sein oder aber auch zu bleibenden Schäden sowie zum Tod führen. Bei einer Impfkomplikation ist zumindest eine vorübergehende Therapie notwendig, was bei der Impfreaktion eher noch nicht der Fall ist.

4. Impfschaden:

Der Terminus "Impfschaden" ist kein medizinischer, sondern ein rechtlicher Begriff, der erstmals im Bundes-Seuchengesetz( BSeuchG) von 1961 definiert wurde. Laut § 2 Infektionsschutzgesetz ( IfSG) handelt es sich um "die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmass einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung…" Von einem Impfschaden ist erst dann die Rede, wenn eine Impfkomplikation als solche anerkannt wurde. Nur mit dieser Anerkennung ist eine finanzielle Entschädigung möglich. Dies gilt allerdings nur für staatlich empfohlene Impfungen.

Zu den Impfkomplikationen bzw. -schäden könnten beispielsweise bei Kindern eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung gehören, aber auch Diabetes Typ 1, Autismus oder Todesfälle. Wenn Sie sich für die bisher gemeldeten Verdachtsfälle von Impfkomplikationen interessieren und sich einen Überblick verschaffen möchten, empfehlen wir Ihnen die folgenden Links:

  1. UAW-Datenbank / Serious Adverse Events (SAE) Database
  2. Europäische Datenbank gemeldeter Verdachtsfälle von Arzneimittelnebenwirkungen

Impfschaden: Der Lübecker Totentanz

Wie viele Menschen im Laufe der Geschichte durch Impfungen erkrankt und gestorben sind, kann heute nicht mehr nachvollzogen werden. Das sogenannte Lübecker Impfunglück – auch bekannt als Lübecker Totentanz – stellt einen der ersten diesbezüglichen Fälle dar, die vor Gericht im Rahmen des so bezeichneten Calmette-Prozesses ausgetragen wurden.

Im Jahr 1930 wurden in Lübeck 256 Babys (etwa 84 Prozent aller Neugeborenen) oral gegen Tuberkulose geimpft. Dieser Massenimpfung gingen grosse Werbekampagnen voran, um die Eltern der Kinder davon zu überzeugen, dass sie fahrlässig handeln würden, falls sie sich dagegen entscheiden sollten.

Die Folgen der Impfaktion waren verheerend: 131 Impflinge erkrankten und litten zum Teil ihr ganzes Leben lang an chronischen Folgeschäden (z. B. starke Schwerhörigkeit) und 77 Babys fanden den Tod. Die Prozessführung gestaltete sich als besonders schwierig, da Juristen über einen Sachverhalt zu entscheiden hatten, über den sich sogar die medizinischen Sachverständigen nicht einig waren.

Letztendlich wurde von fünf Angeklagten nur der Hersteller und Tuberkulose-Forscher Georg Deycke wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der ebenfalls beteiligte Internist Ernst Altstaedt wurde hingegen aufgrund derselben Vergehen lediglich zu 15 Monaten Haft verurteilt, kam nach nur sieben Monaten wieder frei und durfte weiterhin seinem Beruf als Arzt nachgehen. Der Schuldspruch basierte darauf, dass der Impfstoff in einem ungeeigneten Labor kultiviert worden sei und man auf Tierversuche verzichtet hätte.

Dazu sei gesagt, dass der damalige Amtsgerichtsrat Wibel mit den gesellschaftlich gut situierten und gesellschaftlich anerkannten Angeklagten sympathisierte und es ohne Druck der empörten Öffentlichkeit gar nie zu einem Prozess bzw. einer Verurteilung gekommen wäre. Wibel beging 1932 Selbstmord.

Zulassung: Wie sicher sind Impfstoffe heute?

Vonseiten der Impfverfechter werden Ereignisse wie diese natürlich als Einzelfälle abgetan, zudem wird darauf verwiesen, dass der jeweilige Impfstoff inzwischen sowieso nicht mehr angewandt wird und dass Impfungen grundsätzlich mehr Leben retten als vernichten. Es mag stimmen, dass sich das Lübecker Impfunglück vor nun bald 100 Jahren ereignet hat, aber zum Zeitpunkt der Verabreichung hat noch keiner geahnt, welche Folgen diese haben würde.

Mittlerweile kommen ständig neue Impfstoffe auf den Markt und es stellt sich dahingehend natürlich die Frage, ob diese wirklich ausreichend überprüft wurden und derart sicher sind, wie vonseiten der Impfverfechter proklamiert wird. Denn es ist ein Fakt, dass an den klinischen Tests, die für die Zulassung eines neuen Medikaments bzw. Impfstoffes notwendig sind, laut der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft im Schnitt nur 1.500 Probanden teilnehmen.

Dazu kommt, dass Kinder, kranke und auch alte Menschen von den Studien in der Regel ausgeschlossen werden, sodass in Bezug auf diese Personengruppen zum Zeitpunkt der Zulassung überhaupt keine Daten vorliegen. Es gibt genügend Beispiele, die klar zeigen, dass Impfstoffe trotz des inzwischen angeblich so hohen wissenschaftlichen Standards immer wieder zu Komplikationen führen.

Keine Impfung ist risikolos

So haben Studien etwa ergeben, dass eine Grippe-Impfung zum Guillain-Barré-Syndrom führen kann und die Impfung gegen Rotaviren das Risiko für Darmeinstülpungen bei Säuglingen erhöht, worüber wir hier u. a. bereits für Sie berichtet haben: Mehr Impfschäden durch Mehrfachimpfungen.

Darüber hinaus wird vonseiten der Forschung auch die Wirksamkeit von Impfungen in Frage gestellt. Eine im Jahr 2017 veröffentlichte dänische Studie, durchgeführt vom Research Centre for Vitamins and Vaccines, hat gezeigt, dass die DPT-Impfung (Diphtherie, Wundstarrkrampf, Keuchhusten) bei Kindern in Guinea-Bissau (Afrika) in den 1980er Jahren alles andere als zum gewünschten Ziel geführt hat. In der Gruppe der Impflinge war die Sterblichkeit nämlich 5- bis 10-mal höher als in der Gruppe der nicht geimpften Kinder.

Ein weiterer Hinweis, dass Impfstoffe oft nicht das halten, was anfänglich versprochen wird, ist, dass viele von ihnen nach einer Weile nicht mehr empfohlen oder gar verboten werden, also die Zulassung verlieren. So wurde in den USA z. B. ein vorher empfohlener Rotaviren-Impfstoff (Rotashield) aufgrund der zahlreichen Komplikationen – darunter Todesfälle von Babys – oder der Sechsfach-Impfstoff Hexavac – angeblich wegen des fehlenden Impfschutzes – nach umfangreichem Einsatz wieder vom Markt genommen.

Wie sieht es nun aus, wenn man selbst oder Familienangehörige von einem Impfschaden betroffen ist, man also nach einer Impfung krank wird und womöglich bleibende Schäden davonträgt?

Impfschaden: Die Kriterien der WHO

Damit ein Impfschaden anerkannt wird, müssen diverse Kriterien erfüllt werden, z. B. jene, die von der Weltgesundheitsorganisation ( WHO) vorgegeben wurden. Dazu zählen:

  1. der zeitliche Zusammenhang
  2. das Fehlen anderer Auslöser
  3. die für den jeweiligen Impfstoff typischen Symptome
  4. die für den jeweiligen Impfstoff pathophysiologisch erklärbaren Symptome

Spätestens jetzt wird klar, dass die Anerkennung eines Impfschadens einem Lotteriespiel ähnelt. Denn wenn die Symptome nicht gleich nach der Impfung auftreten, was durchaus möglich ist, von Sachverständigen andere Umstände dafür verantwortlich gemacht werden oder die Symptome als untypisch bzw. im Zusammenhang mit der Impfung als nicht erklärbar eingestuft werden, stehen die Chancen für die Anerkennung eines Impfschadens schlecht.

Wenn Labormethoden und apparative Einrichtungen an ihre Grenzen stossen, auch weil Mediziner gar nicht wissen, wonach sie eigentlich suchen sollen, und in Folge keine messbaren Daten erhoben werden können, die den Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden offenlegen können, wird der Willkür Tür und Tor geöffnet. Gerechte Urteile – und die betroffene Familie – bleiben somit meist auf der Strecke.

* Im Buch die Impf-Illusion können Sie die verheimlichten Fakten über Infektionskrankheiten und Impfungen nachlesen.

Impfschaden: Der Kampf um das Recht

Der Europäische Gerichtshof ( EuGH) hat nun im Juni 2017 ein Urteil gefällt, das in Medizinerkreisen für viel Unmut, Unverständnis und Protest gesorgt hat. Laut diesem reichen nämlich ernsthafte Indizien völlig aus, um die Beweislast zugunsten eines impfgeschädigten Menschen umzukehren. Das bedeutet, dass die eben genannten Kriterien keineswegs – zumindest nicht alle – zum Tragen kommen müssen, damit ein Impfschaden vonseiten des Gerichts anerkannt werden kann.

Doch rollen wir den Fall zum besseren Verständnis kurz auf: Ein Franzose liess sich Ende 1998, im Januar 1999 sowie im Juli 1999 – also dreimal – mit einem Impfstoff des Unternehmens Sanofi Pasteur MSD gegen Hepatitis B impfen. Im August 1999 traten bei ihm Symptome auf und im November 2000 folgte die Diagnose: Multiple Sklerose.

Im Jahr 2006 verklagte der Erkrankte samt drei Familienmitgliedern den Hersteller auf Schadenersatz. Der Patient durfte das Urteil leider nicht mehr miterleben: Er starb am 30. Oktober 2011. Doch seine Angehörigen liessen sich davon nicht beirren und kämpften weiter für das Recht des Verstorbenen. Zunächst wurde die Klage von französischen Gerichten abgewiesen, da es für eine Multiple Sklerose als Folgeschaden einer Hepatitis-B-Impfung keinen wissenschaftlichen Nachweis gab.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Die Klage landete vor dem Kassationsgerichtshof in Paris. Die Angehörigen pochten darauf, dass die Impfung als Ursache eines Schadens anzuerkennen sei, da erstens ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe und zweitens eine familiäre Vorbelastung ausgeschlossen werden könne. Vom Kassationsgerichtshof wurde der Fall schliesslich im November 2015 an den Europäischen Gerichtshof weitergereicht.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes lautete, dass Produktfehler auch bei fehlendem wissenschaftlichem Konsens durch klare und übereinstimmende Indizien bewiesen werden können. Es muss demnach kein kausaler Zusammenhang zwischen einer Impfung und den Symptomen einer Erkrankung nachgewiesen werden. Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass Studien bereits auf ein erhöhtes Multiple-Sklerose-Risiko durch Hepatitis-B-Impfungen hingewiesen hätten.

Dieses Urteil könnte dazu führen, dass zukünftig die Beweislast für Betroffene gesenkt wird. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Geschädigte Schmerzensgeld vor einem Zivilgericht geltend machen wollen. Bisher musste der Betroffene nicht nur beweisen, dass er einen Schaden erlitten hat, der sich nicht zuvor gezeigt hat, sondern auch noch die Kausalität zwischen der Impfung und dem eingetretenen Schaden belegen. Ein einziges fehlendes Glied in der Beweiskette reichte aus, um die Klage im Keim zu ersticken.

Ausserdem könnte europäischen Gerichten mehr Verantwortung zufallen, wenn es darum geht, zu entscheiden, ob der Zusammenhang zwischen einer Impfung und einer Erkrankung denkbar und plausibel eingestuft werden kann, selbst wenn diese Einschätzung nicht mit dem medizinischen Forschungsstand übereinstimmt.

Impfschaden: Kritiker missbilligen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Kurze Zeit, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofes verkündet wurde, hagelte es natürlich harsche Kritik. Verwundert es, dass diese vordergründig von Medizinern ausgesprochen wurde, obgleich in besagtem Fall weder ein Arzt noch eine Behörde, sondern ein Impfstoffhersteller verklagt worden war?

So wird beispielsweise eingewandt, dass bei einer blossen Vermutung, dass ein Impfschaden vorliege, die Beweislast auf Seiten der Kläger reduziert werde. Auf diese Weise werde die Öffentlichkeit verunsichert, da das Urteil allen Forschungserkenntnissen zum Trotz suggeriere, dass derartige Impfschäden als wahrscheinlich einzustufen seien.

Hierbei wird natürlich völlig ignoriert, dass die Öffentlichkeit längst verunsichert IST und dass die Wahrscheinlichkeit von Impfschäden ja in der Tat gegeben ist.

Thomas Mertens, Direktor des Instituts für Virologie am Universitätsklinikum Ulm und Vorsitzender der Ständigen Impfkommission, äusserte sich gegenüber dem Science Media Center in Deutschland dazu wie folgt:

Ein solches Vorgehen verstösst eklatant gegen gute wissenschaftliche Praxis und schadet im speziellen Fall der Akzeptanz einer ausserordentlich segensreichen Impfung, die sogar bei entsprechender weltweiter Anwendung das Potential hätte, die Hepatitis B auszurotten."

Erstens steht es in Bezug auf das Gerichtsverfahren nicht einmal zur Debatte, welches Potential die Impfung hätte, zweitens gibt es bereits Studien, die gezeigt haben, dass die Hepatitis-B-Impfung zu Komplikationen führen kann und drittens wird einfach übergangen, dass die Impfung nicht für jeden Geimpften segensreich sein muss.

Die Forscherin Cornelia Betsch von der Universität Erfurt liess hingegen verlauten, dass Impfgegner diesen Fall als Präzedenzfall nutzen und sich darauf berufen könnten, dass es keiner Evidenz bedarf, um einen Impfschadensfall zu proklamieren. Zu dieser fragwürdigen Unterstellung sei nur gesagt, dass alle Argumente für die Evidenz einen Teufelskreis darstellen, der hier nur dazu dient, um Betroffene zu diskreditieren.

Impfkomplikationen: Wie ernst wird die Meldepflicht genommen?

Vorneweg sei gesagt, dass es äusserst schwer ist, sich über gemeldete Impfkomplikationen, anerkannte Impfschäden und eventuell erfolgte Entschädigungen sowie deren Höhe einen Überblick zu verschaffen. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die Dunkelziffer in puncto Impfkomplikationen sehr hoch ist, zumal Folgeschäden vonseiten der Ärzte oft gar nicht mit der Impfung in Zusammenhang gebracht werden (wollen).

Obgleich in Deutschland für Ärzte seit 2001 die im IfSG ( Infektionsschutzgesetz) verankerte "Meldeverpflichtung eines Verdachtes einer über das übliche Ausmass einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" gibt – dasselbe gilt für Österreich und die Schweiz – wird dieser in vielen Fällen überhaupt nicht nachgekommen.

Eigentlich müsste sofort das Gesundheitsamt informiert werden, wenn Symptome in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen könnten und über eine Impfreaktion hinausgehen. Doch die Grenze zwischen Impfreaktion und Impfkomplikation verläuft fliessend, sodass die Einstufung nicht selten von der Einstellung des jeweiligen Arztes abhängt.

Laut Dr. Johann Loibner, selbst Arzt für Allgemeinmedizin und gerichtlich beeideter Sachverständiger, kommt es überaus häufig vor, dass Impfkomplikationen von Ärzten bagatellisiert werden, um am Prinzip der Impfungen keine Zweifel aufkommen zu lassen. Er kritisiert ausserdem, dass die Impfindustrie über die Ärztekammern auf solche Ärzte, die öffentlich Kritik am Impfwesen äussern, Druck ausüben.

Impfschäden werden nur selten anerkannt

Beim Paul-Ehrlich-Institut ( PEI), dem Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, gingen von 2005 bis 2009 über 10.600 Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen ein. Dazu zählten auch Impfreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit oder Rötungen am Einstich.

213 der Betroffenen erlitten nachweislich bleibende Schäden und 183 Fälle endeten tödlich. 1.036 Patienten oder ihre Verwandten beantragten eine Anerkennung als Impfschaden. Davon wurden jedoch lediglich 169 bewilligt.

Impfverfechter weisen sehr gerne darauf hin, dass in dieser Zeitspanne mehr als 211 Millionen Impfdosen verabreicht wurden, um die Ungefährlichkeit von Impfungen zu unterstreichen und die eingetretenen Schäden in den Hintergrund zu drängen. In Wahrheit schmälert diese Zahl aber keineswegs das Leid der Opfer und Angehörigen, denn dieses wird durch diese Anmerkung in keinster Weise abgeschwächt.

Die Zahlen des Jahres 2015 zeigen, dass im Vergleich zu den vorangegangen Jahren noch mehr Impfkomplikationen gemeldet wurden: Dem PEI wurden insgesamt 11.779 unerwünschte Reaktionen zugetragen, aber nur 3.919 wurden als Verdachtsfälle eingestuft. Dabei handelte es sich bei fast 35 Prozent um schwerwiegende Fälle. 58 Menschen trugen bleibende Schäden davon, 18 Meldungen betrafen Todesfälle. Abgesehen von 6 Fällen eines Abszesses sei laut PEI kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und den Schäden festzustellen.

In Österreich wurden in den Jahren 2005 bis 2009 offiziell überhaupt nur 15 Impfschäden anerkannt. Vier davon wurden durch die inzwischen nicht mehr empfohlene BCG-Impfung (Tuberkulose) ausgelöst und einer durch eine Pockenimpfung. Bedenken Sie dabei, dass von der Meldung bis hin zur Ablehnung bzw. Anerkennung viele Jahre vergehen können.

In der Schweiz gibt es im Übrigen bis zum heutigen Tag keinen einzigen anerkannten Impfschaden.

Skandinavische Länder gehen mit gutem Beispiel voran

Der Impfstoff Pandemrix, der gegen die Schweinegrippe eingesetzt wurde, soll laut der EudraVigilance-Datenbank der Europäischen Arzneimittelagentur zwischen 2009 und 2015 bei mehr als 1.300 Menschen eine Narkolepsie (Schlafkrankheit) ausgelöst haben.

Zwei skandinavische Länder machten Nägel mit Köpfen: Schweden sprach den mehr als 300 anerkannten Opfern eine Entschädigung von bis zu einer Million Euro zu, während Finnland die Betroffenen mit insgesamt 22 Millionen Euro entschädigte. Sie stützten damit die innere Überzeugung, dass ein Staat, der seinen Bürgern dringend eine Impfung nahelegt, auch für die negativen Folgen dieser Empfehlung einstehen müsse.

In Deutschland zeigte man sich hingegen bezüglich der Anerkennung diesbezüglicher Impfschäden mehr als zurückhaltend. So wurden z. B. in Hessen 15 Anträge gestellt, 11 davon wurden sofort abgelehnt. Über die verbliebenen vier Anträge und viele weitere aus den anderen Bundesländern sollte erst in Folge einer bundesweiten Studie des PEI entschieden werden.

Die besagte Studie ergab, dass die Narkolepsie-Rate bei unter 18-Jährigen zwar seit 2009 angestiegen sei, jedoch schon vor Beginn der Impfungen. Somit hielt man es nicht für angebracht, einen Zusammenhang anzuerkennen. In diesem Sinne erhärtet sich aber die Frage, warum der Impfstoff Pandemrix seitdem in der EU nicht mehr eingesetzt wird, zumal ja bestritten wird, dass dieser mit den gemeldeten Narkolepsie-Fällen etwas zu tun hatte.

Weiterführende Infos finden Sie unter: Millionen-Entschädigung für die Impf-Opfer der Schweinegrippe.

Der Impfschaden als lästiger Zwischenfall

Dass das Leben derart vieler Menschen – wie im Falle der Lübecker Säuglinge – auf einen Schlag zunichtegemacht wird, hat durchaus Seltenheitscharakter. Doch was ist mit all den Impfgeschädigten unserer Zeit? Denn wenn Impfkomplikationen örtlich und zeitlich nicht gehäuft auftreten und einzelne Menschen betreffen, die einander gar nicht kennen, ist es natürlich viel schwerer, Gehör und Aufmerksamkeit zu finden.

Und so fallen Betroffene still und leise durch das Raster des Nutzen-Risiko-Verhältnisses und werden als unangenehme Zwischenfälle wahrgenommen, die am besten unter den Teppich gekehrt und totgeschwiegen werden. Besonders schlimm erscheint, dass sich seit dem Lübecker Impfunglück zahlreiche Dinge bis zum heutigen Tag überhaupt nicht verändert haben.

Denn es ist bei Verdacht auf einen Impfschaden noch immer quasi unmöglich, diesen nachzuweisen, einen Verantwortlichen zu finden, gegen die Lobbyisten aufzubegehren und sich vor Gericht einen Anspruch auf Entschädigung zu erkämpfen.

Nichtsdestotrotz hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofes gezeigt, dass Mut und Durchhaltevermögen auch dann zum gewünschten Ziel – nämlich zur Anerkennung eines Impfschadens – führen können, wenn die Lage im Hinblick auf das scheinbar übermächtige Gegenüber lange aussichtslos erscheinen mag.

Hier können Sie Impfkomplikationen melden

Sollte also auch nur der kleinste Verdacht bestehen, dass Sie oder Ihre Kinder oder andere Familienangehörige einen Impfschaden erlitten haben, melden Sie dies dem zuständigen Arzt, der laut Gesetz die Pflicht hat, dies an das Gesundheitsamt weiterzuleiten.

Unterlässt Ihr Arzt dies, würde ihm (meist rein theoretisch) ein Bussgeld von bis zu 25.000 Euro drohen. Lassen Sie sich weder abwimmeln noch mit Worten trösten, dass die Impfung damit ganz gewiss nichts zu tun hat.

Das Gesundheitsamt informiert dann das PEI und in Folge wird von den Experten des Referats Arzneimittelsicherheit in Bezug auf die gemeldeten und eventuell recherchierten Informationen geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung als gesichert, wahrscheinlich, möglich oder unwahrscheinlich eingestuft wird oder auch wegen fehlender Daten gar nicht beurteilt werden kann.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, aktiv zu werden und sich selbst an das jeweilige zuständige Amt zu wenden. Die Formulare und weitere Anweisungen finden Sie unter den folgenden Links:

Deutschland:

  1. Paul-Ehrlich-Institut: Meldeformulare Impfschaden
  2. Robert Koch-Institut: Impfsicherheit

Österreich:

  1. Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ( BASG)

Schweiz:

  1. Bundesamt für Gesundheit ( BAG): Impfschaden-Meldung Schweiz

Impfschaden: Antrag auf Entschädigung

Ist der Impfschaden gemeldet, können Sie einen Antrag auf Impfschadensentschädigung stellen. Wenden Sie sich hierbei an das zuständige Versorgungsamt (Bundessozialamt), das Ihnen das offizielle Antragsformular übermittelt.

Beim Ausfüllen des Formulars sollten Sie sich unbedingt von Experten, z. B. von einem auf das Impfrecht spezialisierten Anwalt oder auch vom Bundesverband Impfschaden helfen lassen.

Der ausgefüllte Antrag wird dann dem Versorgungsamt per Einschreibebrief zugesandt. Mit dem Antrag wird automatisch ein Verfahren eingeleitet. Das Versorgungsamt stellt einen oder auch mehrere Gutachter, die den Fall prüfen. Auf die Wahl des Gutachters haben Sie in der Regel keinen Einfluss, Sie können aber versuchen, einen solchen vorzuschlagen. Ein sehr kostspieliges, privat in Auftrag gegebenes Gutachten ist erst dann zu empfehlen, wenn der Antrag abgelehnt wurde.

Wird der Impfschaden anerkannt, steht Ihnen bzw. den Angehörigen eine Entschädigungsleistung zu. Dazu zählen z. B. die Krankenbehandlung und/oder eine Beschädigtenrente bis hin zur Hinterbliebenenrente. Führt das Gutachten aber dazu, dass Ihnen keine Entschädigung zugestanden wird, was leider meistens der Fall ist, können Sie gegen den Bescheid Berufung einlegen. Es wird erneut ein Gutachten erstellt, wobei ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung voraussichtlich wiederum bestritten werden wird.

Bis hierher kostet Sie Ihr Antrag auf Entschädigung nichts, ausser Sie haben in puncto Formular einen Juristen hinzugezogen.

* Das Handbuch für die individuelle Impfentscheidung erhalten Sie hier: Impfen Pro & Contra von Dr. Martin Hirte

Impfschaden: Klage vor dem Sozialgericht

Nun steht es Ihnen frei, ob Sie sich der Ablehnung fügen oder auf privatem Wege durch Klage vor dem Sozialgericht Ihr Recht durchsetzen möchten. Hierzu sei aber gesagt, dass Sie für die Kosten selbst aufkommen müssen. Wenden Sie sich auch hier unbedingt an einen Fachanwalt, der sich auf das Impfrecht spezialisiert hat.

Es muss zunächst geklärt werden, gegen wen Sie als Geschädigte/r einen Anspruch auf Entschädigung zur Kompensation des eingetretenen Schadens haben. Ist es – wie im bereits beschriebenen Fall – ein Pharmaunternehmen oder ist es der impfende Arzt und/oder der Staat?

Auf diesem Wege sind schon einige Menschen zu Ihrem Recht gelangt. Zu den anerkannten Impfschäden zählen z. B.:

  1. Poliomyelitis-Schutzimpfung (Kinderlähmung): Hirnschaden mit Störungen des Bewegungsvermögens sowie der geistigen Entwicklung und Anfallsleiden – Landessozialgericht Brandenburg (2016)
  2. Sechsfach-Impfung (Tetanus, Diphtherie, Pertussis, HIB, Hepatitis B und Polio): Anfallsleiden mit Entwicklungsretardierung – Landessozialgericht Bayern (2015)
  3. Pertussis-Impfung: Epilepsie – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (2006)

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Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde auf Grundlage (zur Zeit der Veröffentlichung) aktueller Studien verfasst und von MedizinerInnen geprüft, darf aber nicht zur Selbstdiagnose oder Selbstbehandlung genutzt werden, ersetzt also nicht den Besuch bei Ihrem Arzt. Besprechen Sie daher jede Massnahme (ob aus diesem oder einem anderen unserer Artikel) immer zuerst mit Ihrem Arzt.